NEBELHORN e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen NEBELHORN.
(2) Er hat den Sitz in Schermbeck.
(3) Er ist in das Vereinregister beim Amtsgericht in Wesel eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Zusammenführung behinderter und nichtbehinderter Menschen durch gemeinsame künstlerische Betätigung im Sinne der Wohlfahrtspflege.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Arbeit der Gruppe NEBELHORN und der damit verbundenen kulturellen Aktivitäten: Betreuung behinderter Menschen in künstlerischem, sozial-integrativem und therapeutischem Sinne unter Einbeziehung und Mitwirkung nicht-behinderter Teilnehmer. Der Verein stellt den künstlerischen Leiter der Gruppe NEBELHORN ein, und er stellt der Gruppe einen geeigneten Atelier –und Ausstellungsraum zur Verfügung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die am Zweck des Vereins interessiert ist und den durch die Mitgliederversammlung festgelegter Mindestbeitrag entrichtet.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle eventuellen Ansprüche gegen den Verein.
§4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Der Verein finanziert die Arbeit für seine satzungsmäßigen Zwecke durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
§5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Der Vorstand lädt schriftlich spätestens zwei Wochen im Voraus und mindestens einmal im Jahr mit Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
- Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres. Im Gründungsjahr werden der Vorsitzende und Schatzmeister für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit. Sie dürfen nicht dem Vorstand und keinem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
b) Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Änderung der Satzung:
Satzungsänderungen, die von Aufsichts–, Gerichts– oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
e) Anträge zu Aufgaben des Vereins.
f) Die Auflösung des Vereins.
- Wahlergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und
- vom Protokollführer und Sitzungsleiter unterzeichnet.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Vorsitzender, Geschäftsführer und Schatzmeister. Der künstlerische Leiter der Gruppe NEBELHORN nimmt an allen Vorstandssitzungen beratend teil.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer oder mit dem Schatzmeister. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird der Verein vertreten durch den Geschäftsführer mit dem Schatzmeister. Die Verhinderung braucht im Einzelfalle nicht nachgewiesen zu werden.
- Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über Geschäfte und Haushalt.
- Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein und über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
§ 7 Revisoren
- Die Revisoren prüfen die Kassenführung und die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Diese Prüfungen haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über die Prüfungsergebnisse ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Beschlussfassung
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Natürliche und juristische Personen haben je eine Stimme.
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Auflösung
- Der Verein kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Schermbeck, 21.05.2000